Statuten
I. Name, Sitz, Rechtsnatur und Dauer
Art. 1.
Unter dem Namen "AudioVision Schweiz", "AudioVision Suisse", "AudioVisione Svizzera" besteht seit dem 2. November 2004 ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60ff ZGB.
Seine Dauer ist unbestimmt. Er kann sich durch Beschluss der Generalversammlung gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB im Handelsregister eintragen lassen.
AudioVision Schweiz hat seinen Sitz in Bern. Der Sitz kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Das Deutsche und das Französische sind die offiziellen Verbandssprachen. Jedes Mitglied kann sich in allen Verbandsgeschäften einer der beiden Sprachen bedienen.
II. Zweck
Art. 2.
AudioVision Schweiz vertritt gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden die Interessen der offiziellen Vertriebspartner von audiovisuellen Produkten in der Schweiz.
AudioVision Schweiz kann zur Verfolgung des Vereinszweckes mit anderen Unternehmen und Organisationen zusammenarbeiten oder sich an ihnen beteiligen.
Art. 3.
AudioVision Schweiz befasst sich insbesondere mit den nachfolgenden Angelegenheiten:
- Vertretung vor Behörden, Verwaltung, Angehörigen und Verbänden der Audiovisionswirtschaft sowie in wirtschaftlichen Spitzenorganisationen insbesondere im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren;
- Information der Mitgliederverbände und deren Mitglieder über Aktivitäten und Entwicklungen in der Audiovisionswirtschaft;
- Öffentlichkeitsarbeit.
III. Mitgliedschaft
Art. 4.
Der Verband vergibt zwei Arten der Mitgliedschaft, nämlich:
a die Aktivmitgliedschaft für Verbände der Audiovisionswirtschaft
b die Passivmitgliedschaft für Personen, die Audiovision Schweiz unterstützen wollen.
Art. 5.
Aktivmitglieder
Aktivmitglied des Verbandes kann jeder Verband der Audiovisionswirtschaft mit Sitz in der Schweiz werden.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet darüber in geheimer Abstimmung.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme kann auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Annahme durch den Bewerber der Vorstand für nötig hält, um sicherzustellen, dass der Verband die Ziele von AudioVision Schweiz unterstützt.
Art. 6.
Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied nimmt mit seiner Aufnahme die Verpflichtung auf sich, die Statuten und ordentlich gefassten Beschlüsse von AudioVision Schweiz anzuerkennen und die im Rahmen des Gesetzes und der Statuten des Verbandes aufgestellten Reglemente und abgeschlossenen Vereinbarungen einzuhalten.
Jedes Mitglied hat das Recht, im Budget vorgesehene Dienstleistungen von Audiovision Schweiz unentgeltlich zu benützen, soweit nicht eine besondere Entschädigung vorgesehen ist.
Art. 7.
Direkte Kommunikation zwischen AudioVision Schweiz und den Mitgliedern der Mitgliedsverbände AudioVision Schweiz kommuniziert mit den Mitgliedern der Mitgliedsverbände direkt per EMail oder brieflich. Ein Anspruch auf Zustellung von Informationen per Brief besteht nicht.
Jeder Mitgliedsverband reicht AudioVision Schweiz jährlich eine vollständige Mitgliederliste mit Post- und E-Mail-Anschriften ein.
Art. 8.
Passivmitgliedschaft
Passivmitglieder können Personen werden, die Audiovision Schweiz unterstützen wollen.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet darüber in geheimer Abstimmung.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
Passivmitglieder können an den Generalversammlungen des Verbandes teilnehmen und haben ein Mitspracherecht; sie haben aber kein Stimmrecht.
Art. 9.
Austritt
Der Austritt aus dem Verband kann mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand, unter Beachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Der Austretende bleibt bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft zur restlosen Erfüllung aller seiner statutarischen Verpflichtungen verpflichtet.
Art. 10.
Ausschluss
Jedes Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verbande ausgeschlossen werden,
a wenn es gegen die Interessen des Verbandes handelt,
b wenn es in Konkurs gefallen ist.
Der Verlust der Mitgliedschaft wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gemäss Art. 13 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 11.
Kein Anspruch auf Verbandsvermögen
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen; sie verlieren alle Ansprüche gegen den Verband.
IV Finanzwesen
Art. 12.
Finanzmittel
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus den Zinsen des Verbandsvermögens und aus freiwilligen Zuwendungen.
Jede persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen und für solche Verbindlichkeiten ist nur der Verband haftbar.
Art. 13.
Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Aktivmitglied und Jahr Fr. 5'000.- und pro Passivmitglied und Jahr Fr. 500.-- und ist jeweils bis zum 31. Januar für das laufende Jahr zu bezahlen.
Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied auf schriftliches und begründetes Ansuchen hin Stundung zu erteilen.
Ein Mitglied verliert seine Mitgliedschaft, ohne dass deswegen seine Schuldpflicht für den noch ausstehenden Jahresbeitrag oder für andere Beiträge dahinfällt, sofern nach Zustellung einer eingeschriebenen Mahnung die rückständigen Beiträge binnen Monatsfrist nicht beglichen sind.
Art. 14.
Freiwillige Zuwendungen
Der Vorstand unterbreitet den Aktivmitgliedern für seine Projekte einen Finanzierungsplan und kann sie um freiwillige Zuwendungen ersuchen. Er ist dafür besorgt, dass die Finanzierungsersuchen den Aktivmitgliedern rechtzeitig vor deren Budgetperiode zugehen. Er kann mit Mitgliedern und Dritten Finanzierungsvereinbarungen abschliessen.
V. Organisation
Art. 15.
Organe
AudioVision Schweiz hat folgende Organe:
a die Generalversammlung
b den Vorstand
c den/die Geschäftsführer/in
d die Kontrollstelle
Art. 16.
Generalversammlung
Die jährlich abzuhaltende ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Einladung hat spätestens dreissig Tage vor dem Generalversammlungstag zu erfolgen und die traktandierten Geschäfte sind anzugeben.
Über nicht ordentlich angekündigte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Generalversammlung dies mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschliesst.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand unter Beobachtung der nämlichen Fristen jederzeit einberufen werden.
Solche sind ausserdem einzuberufen, wenn das von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird.
Art. 17.
Ausschliessliche Befugnisse
Die Generalversammlung hat folgende ausschliessliche Kompetenzen:
a die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin;
b die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
c die Wahl der Kontrollstelle;
d die Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht;
e die Genehmigung des Budgets;
f die Genehmigung des Leitbildes
g Beschlussfassung in Angelegenheiten, die die Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten.
Art. 18.
Abstimmung und Wahlen
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben.
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.
Für die Vorstandswahlen gilt: Jedes Aktivmitglied hat für seine/n Vertreter/in im Vorstand ein Vorschlagsrecht. Erreicht der/die Kandidat/in nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gilt der/die Kandidatin als nicht gewählt. Das Aktivmitglied hat bei Nichtwahl das Recht eine/n andere/n Kandidaten/in vorzuschlagen.
Im Übrigen gilt bei Wahlen: Erreichen im 1. Wahlgang für die Besetzung des zu wählenden
Organs nicht genügend Kandidaten das absolute Mehr, wird die Wahl so oft wiederholt, bis das Organ statutenkonform besetzt ist. Nach dem 3. Wahlgang dürfen sich keine neuen Kandidaten mehr melden und es scheidet jeweils der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus. Sofern nur noch so viele Kandidaten übrig bleiben, als zur Besetzung des zu wählenden Organs notwendig sind, gelten diese als gewählt.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nicht anders beschliesst.
Stimmenthaltungen sind bei der Ermittlung des absoluten Mehrs nicht mitzuzählen.
Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen hat der Präsident, bzw. der Versammlungsvorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Art. 19.
Schriftliche Abstimmung
Der Vorstand kann schriftliche Abstimmungen (Urabstimmung) über Geschäfte nach Art.20 lit. d, e und g anordnen.
Ein Antrag, welcher den Aktivmitgliedern vom Vorstand schriftlich unterbreitet wird und der die ausdrückliche Zustimmung der im Gesetz oder in den vorliegenden Statuten vorgesehenen Mehrheit erlangt, ist einem Generalversammlungsbeschluss gleichgestellt.
Die Stimmzettel sind so auszufertigen, dass jede Frage einzeln mit JA oder NEIN beantwortet werden kann. Sie sind den Aktivmitgliedern durch Einschreibebrief mit Antwortcouvert zuzustellen.
Als gültige Stimmzettel werden nur diejenigen anerkannt, die innerhalb der vom Vorstand festgesetzten Frist, der letzte Tag mit eingerechnet, der Post übergeben werden.
Art. 20.
Vorstand
Der Vorstand ist das leitende Organ von AudioVision Schweiz. Er vertritt AudioVision Schweiz gegen aussen, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen worden sind.
Er besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, als der Verband Aktivmitglieder zählt. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, im Vorstand durch zwei Mitglieder vertreten zu sein. Die Generalversammlung wählt eine/n Präsidenten/in; sei es aus der Mitte des Vorstandes, sei es eine Person, die nicht Vorstandsmitglied ist.
Vorstand und Präsident/in werden auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst. Er kann einen oder mehrere Vizepräsident(innen) bezeichnen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Kommissionen schaffen und diesen besondere Aufgaben übertragen.
Art. 21.
Abstimmung im Vorstand
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Fehlt ein Verbandsvertreter, stimmt der andere Verbandsvertreter mit doppelter Stimmkraft.
Der jeweilige Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Art. 22.
Sekretariat
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in wählen, der/die das ausführende Organ von AudioVision Schweiz ist. Er/sie steht unter unmittelbarer Aufsicht des Vorstandes.
Die Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführers/führerin werden durch ein Reglement des Vorstandes umschrieben.
Art. 23.
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle wird auf zwei Jahre gewählt. Sie prüft Jahresrechnung und Bilanz und erstattet hierüber der Generalversammlung schriftlich Bericht.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
Art. 25.
Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und können nur beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Sind an der ersten Generalversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, an welcher das obige Mindestquorum der Anwesenden nicht mehr gilt.
Art. 26.
AudioVision Schweiz kann durch Beschluss der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder aufgelöst werden. Art. 77 ZGB bleibt vorbehalten.
Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsgewinnes.
Art. 27.
Die vorliegenden Statuten werden durch die Generalversammlung vom 2. November 2004 angenommen und treten sofort in Kraft.
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